Schornsteinfegertätigkeiten (KÜO)

Gesetzlich vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten
Die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegertätigkeiten sind in zwei Tätigkeitsfelder aufgeteilt:

  1. Hoheitliche Schornsteinfegertätigkeiten: Diese Tätigkeiten werden von Ihrem zuständigen bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durchgeführt, dieser wird sich bei Ihnen automatisch melden.
  2. Freie Schornsteinfegertätigkeiten: Für die rechtzeitige Ausführung dieser Tätigkeiten (stehen auf dem Feuerstättenbescheid) ist der Haus/Wohnungseigentümer selbst verantwortlich. Dieser muss einen zugelassenen Schornsteinfegermeisterbetrieb (kann auch der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister sein) beauftragen diese Tätigkeiten rechtzeitig durchzuführen. Alle Tätigkeiten werden nach KÜO druchgeführt.

 

Hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten (werden von Ihrem zuständigen bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durchgeführt, dieser wird sich bei Ihnen automatisch melden)
Zu den hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten gehören:

  • Abnahmen von Feuerungsanlagen: D.h. alle Feuerstätten, Schornsteine, die neu installiert oder ausgetauscht werden, müssen von mir auf Betriebs- und Brandsicherheit kontrolliert und abgenommen werden.
  • Feuerstättenschau: D.h. ab 2013 wird die Feuerstättenschau in allen Gebäuden mit Feuerungsanlagen zwei mal in 7 Jahren durchgeführt. Hier wird die Betriebs- und Brandsicherheit der bestehenden Feuerungsanlage überprüft.
  • Ausstellung des Feuerstättenbescheides: D.h. jeder Eigentümer bekommt von seinem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister einen Feuerstättenbescheid, dieser beinhaltet sämtliche freien Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, (welche Tätigkeit ... in welchem Zeitraum …) die durchzuführen sind.


Freie Schornsteinfegertätigkeiten
Zu den freien Schornsteinfegertätigkeiten  gehören alle auf dem Feuerstättenbescheid stehenden Tätigkeiten:

  • Reinigen und Überprüfen von sämtlichen Schornsteinen, Abgasleitungen, Räucheranlagen, Backöfen, sowie notwendigen Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
  • Abgaswegeüberprüfung an Öl- und Gasfeuerungsanlagen.
  • Immissionschutzmessung  an Öl-, Gas- und Festbrennstofffeuerungsanlagen.

Nicht gesetzlich vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfeger-Tätigkeiten, bieten wir unserer Kundschaft ein weiteres Leistungsfeld, das Reinigen und Überprüfen von nicht Kehr- und Überprüfungspflichtigen Anlagen an:

  • Die Reinigung von Kaminöfen 
  • Die Reinigung von Kachelöfen
  • Die Reinigung von Feststoffherden
  • Die Reinigung von Rauchrohre
  • Die Reinigung von Heizkessel mit Öl- und Holzfeuerung

Bei diesen Feuerstätten fallen auch Verbrennungsrückstände an, die zu Verminderungen des Wirkungsgrades, sowie auch zu Störungen und Beschädigungen führen können.

Sollten Sie Fragen zu den freien und nicht gesetzlichen Schornsteinfegertätigkeiten haben zögern Sie nicht uns kommen auf uns zu (Kontakt). Bei allen Fragen zu hoheitlichen Arbeiten wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger.

Aktuelles

09. Januar 2018